Information Beratungsgespräch nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Pflegebedürftige Menschen können auch von Angehörigen und Personen ihres Vertrauens versorgt werden. Hierfür kann Pflegegeld beantragt werden, um diese Personen zu entlohnen.
Die adäquate Versorgung, muss laut Krankenkassen/Pflegekasse bei Pflegegrad 1 bis 3 halbjährlich und bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich durch einen Beratungsbesuch eines Pflegedienstes sichergestellt werden.
Die Beratung über zusätzliche Betreuungsleistungen und pflegeerleichternde Hilfsmittel gehört ebenso dazu, wie die Überprüfung des pflegerischen und häuslichen Zustandes des
Pflegebedürftigen.
Dazu beraten wir Sie gern!